Warum freiwillig Dienstformen Einsatzstellen Träger A bis Z
  Logo Wegweiser FWD
 

Das A bis Z des FSJ/FÖJ

pfeilchenlinksABDEFKOPSTUVWZ alles anzeigen

Altersgrenze

Teilnehmen am Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ) und am Freiwilligen Ökologischen Jahr (FÖJ) können Jugendliche, die die Vollzeitschulpflicht erfüllt (je nach Bundesland mit 16 Jahren, manchmal auch schon mit 15 Jahren), aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben. (§ 2 Absatz 1 Nr. 4 JFDG)

Arbeitskleidung

Siehe unter K Kostenerstattung.

Arbeitsmarktneutralität

Der Grundsatz der Arbeitsmarktneutralität besagt, dass jeder Missbrauch des freiwilligen Einsatzes der Teilnehmerinnen und Teilnehmer als Arbeitskräfte untersagt ist.

Arbeitsschutz

Obwohl das Verhältnis zwischen den Freiwilligen und dem Träger bzw. der Einsatzstelle kein Arbeitsverhältnis ist, wird der freiwillige Dienst hinsichtlich der öffentlich-rechtlichen Schutzvorschriften vom Gesetzgeber einem Arbeitsverhältnis gleichgestellt. Entsprechend gelten die einschlägigen Arbeitsschutzbestimmungen wie z. B. das Arbeitsschutzgesetz, die Arbeitsstättenverordnung, das Jugendarbeitsschutzgesetz, das Mutterschutzgesetz und das Schwerbehindertengesetz.

Ausland

Das FSJ/FÖJ kann auch im Ausland geleistet werden, wenn der Träger seinen Sitz im Inland hat (Beispiel: ein FSJ an einer Sozialstation in Polen). Für den freiwilligen Dienst im Ausland gelten hinsichtlich der Dauer (siehe unter Dauer), der Seminare (siehe unter Seminare) und der Zulassung der Träger (siehe unter Träger) besondere Vorschriften.

Bescheinigung

Der Träger stellt der Freiwilligen oder dem Freiwilligen nach Abschluss des Dienstes eine Bescheinigung aus. Die Bescheinigung muss die Angabe des Zulassungsbescheids des Trägers und den Zeitraum der Teilnahme am Freiwilligen Sozialen Jahr oder Freiwilligen Ökologischen Jahr enthalten. (§ 11 Absatz 3JFDG,siehe auch Z wie Zeugnis).

Bewerbung

Siehe unter T wie Teilahme

Bewerbungsfristen

Die Bewerbungsfristen für die Teilnahme an einem Freiwilligen Sozialen Jahr oder Freiwilligen Ökologischen Jahr sind nicht bei allen Trägern und/oder in allen Ländern gleich.wir empfehlen deshalb,sich möglichst bald an die jeweiligen Anlaufstellen zu wenden. die Adressen finden Sie im Adressenteil dieser Broschüre.

Datenschutz

Personenbezogene Daten der Teilnehmenden dürfen vom Träger des FSJ/FÖJ nur erhoben und verarbeitet werden, soweit dies für die Förderung (gemäß § 9 JFDG in Verbindung mit den dort genannten Vorschriften erforderlich ist. Die Daten sind nach Abwicklung des freiwilligen Dienstes zu löschen. Mit Einwilligung der Teilnehmerin oder des Teilnehmers können der Name und die Dienstzeit auch über diesen Zeitraum hinaus zum Beispiel zur Kontaktpflege oder zu wissenschaftlichen Zwecken gespeichert werden. (§ 12i. V.m.§ 9 JFDG)

Dauer

Das FSJ/FÖJ im Inland wird in der Regel bis zur Dauer von zwölf zusammenhängenden Monaten, mindestens jedoch sechs und höchstens 18 Monaten geleistet. Im Rahmen des pädagogischen Gesamtkonzeptes kann der Träger den Freiwilligendienst in Blöcken mit mindestens 3-monatiger Dauer anbieten (§ 5 Absatz 1 JFDG) .
Im Ausnahmefall kann das FSJ/FÖJ im Inland bis zu 24 Monate dauern. Der Gesetzgeber hatte dabei insbesondere Programme für benachteiligte Jugendliche mit besonderem Förderbedarf im Blick. Das FSJ/FÖJ im Ausland kann nach wie vor nur für zwölf zusammenhängende Monate geleistet werden. Allerdings sieht die neue Verordnung (EG)
Nr.883/1004 des Europäischen Parlamentes und des Rats vom 29.April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit für Auslandsentsendungen einen Zeitraum von 24 Monaten vor. Sobald diese Verordnung Gültigkeit erlangt (voraussichtlich ab 01.01.2009), können auch Auslandsdienste bis zu 18 Monate bzw. in Ausnahmefällen bis zu 24 Monate durchgeführt werden. Der Auslandsfreiwilligendienst muss zusammenhängend geleistet werden, das Blockmodell gilt nicht. (§ 6 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 3 § 14 JFDG)
Neu ist dass mehrere verschiedene mindestens sechsmonatige Freiwilligendienste bis zu einer Höchstdauer von 18 Monaten kombiniert werden können. Das bedeutet, dass in diesem Rahmen Freiwilligendienste bei verschiedenen Trägern und in verschiedenen Einsatzfeldern geleistet werden können (§5 Absatz 3 JFDG). Auch Kombinationen von In- und Ausalandsdiensten sind möglich(z.B. ein sechsmonatiges Inlands-FSJ und ein 12-monatiges Auslands-FÖJ, § 7 JFDG).

Einsatzzeiten

Sie richten sich nach den Arbeitszeiten der jeweiligen Einsatzstelle. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren gelten die Jugendarbeitsschutzbestimmungen (z.B. keine Nachtarbeit). Die Seminarzeit gilt als Arbeitszeit.

Fahrtkosten

Im öffentlichen Personennahverkehr erhalten Teilnehmerinnen und Teilnehmer des FSJ und des FÖJ in der Regel dieselben Ermäßigungen wie Schülerinnen und Schüler, Studierende und Auszubildende. Als Berechtigungsnachweis zum Erwerb von Zeitfahrausweisen gilt die Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung des Trägers des FSJ/FÖJ.

Kindergeld

Für Kindergeld und Kinderfreibeträge (Steuerrecht) sowie weitere kinderbezogene Leistungen ist die Ableistung eines FSJ/FÖJ gleichbedeutend mit Zeiten der Schul- und Berufsausbildung; sie werden bis zur Vollendung des 25.Lebensjahres gewährt, es sei denn, das Gesamteinkommen des Kindes über 18 Jahre übersteigt die Einkommensgrenze nach dem Bundeskindergeldgesetzes.

Kostenerstattung

Die Träger bzw. Einsatzstellen, bei denen die Jugendlichen ihr FSJ/FÖJ ableisten, dürfen nur Unterkunft, Verpflegung, Arbeitskleidung und ein angemessenes Taschengeld (siehe Taschengeld) zur Verfügung stellen. Werden Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung nicht gestellt, können die Kosten in Form von Geldersatzleistungen erstattet werden. (§ 2 Absatz 1 Nr. 3 JFDG)

Krankenversicherung

Während der Dauer des FSJ/FÖJ sind die Teilnehmerinnen und Teilnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung als eigenständige Mitglieder versichert. (Siehe auch Sozialversicherungsbeiträge.)

Krankheitsfall

Krankenbezüge werden in der Regel bis zur Dauer von sechs Wochen fortgezahlt.

Orte des praktischen Einsatzes

Das FSJ kann in gemeinwohlorientierten Einrichtungen, insbesondere in Einrichtungen der Wohlfahrtspflege, in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe,der Gesundheitspflege sowie in den Bereichen Kultur,Sport und Denkmalpflege geleistet werden. FSJ-Einsatzstellen sind zum Beispiel Krankenhäuser, Altersheime, Kinderheime, Kindertagesstätten, und Schulen, Erholungsheime, Mehrgenerationenhäuser und Selbsthilfegruppen,Sportvereine ,Bibliotheken, Museen oder Jugendbauhütten zur Pflege von Denkmälern. FÖJ-Einsatzstellen gibt es insbesondere in Einrichtungen, die im Bereich des Natur- und Umweltschutzes tätig sind, z.B. in Nationalparks, ökologisch wirtschaftenden Bauernhöfen, Gärtnereien, Umweltbehörden der Gemeinden, ökologischen Bildungsstätten.

Pädagogische Begleitung

Die pädagogische Begleitung umfasst die an Lernzielen orientierte fachliche Anleitung der Freiwilligendurch die Einsatzstelle, die individuelle Betreuung durch pädagogische Kräfte des Trägers und durch die Einsatzstelle sowie die Seminararbeit (siehe unter Seminar).
Die pädagogische Begleitung hat vor allem das Ziel, die jungen Freiwilligen auf ihren Einsatz vorzubereiten und ihnen zu helfen, Eindrücke auszutauschen sowie Erfahrungen aufzuarbeiten. Darüber hinaus sollen durch die pädagogische Begleitung soziale und interkulturelle Erfahrungen vermittelt und das Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohlbzw. für einen nachhaltigen Umgang mit Natur und Umwelt gestärkt werden. (§ 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 6 Absatz 2 Satz 4 JFDG)

Praktikum

Für einige Ausbildungsgänge kann der freiwillige Dienst als Praktikum anerkannt werden. Ob und in welchem Umfang eine Anerkennung möglich ist, richtet sich nach den jeweiligen Bestimmungen der Ausbildungsgänge.

Seminar

Der Gesetzgeber schreibt für einen Jugendfreiwilligendienst im Inland ein Einführungs-, ein Zwischen- und ein Abschlussseminar mit einer Mindestdauer von je fünf Tagen vor. Insgesamt sind während des 12-monatige FSJ/FÖJ 25 Seminartage verpflichtend. wird ein Dienst über den Zeitraum von zwölf Monaten hinaus vereinbart oder verlängert,erhöht sich die Zahl der Seminartage um mindestens einen Tag je Monat der Verlängerung.(§ 5 Absatz 2 JFDG)
Für einen zwölfmonatigen Dienst im Ausland sind Bildungsmaßnahmen von mindestens fünf Wochen gesetzlich vorgeschrieben.
Dabei sollen jeweils in der Bundesrepublik Deutschland vorbereitende Bildungsmaßnahmen von mindestens vierwöchiger Dauer und nachbereitende Bildungsmaßnahmen von mindestens einwöchiger Dauer stattfinden. Sofern der Träger die Möglichkeit hat, ein Zwischenseminar im Ausland sicherzustellen, das höchstens zwei Wochen dauern kann, verkürzen sich die vorbereitenden Seminare entsprechend.

Sozialversicherungsbeiträge

Teilnehmerinnen und Teilnehmer am FSJ/FÖJ werden rechtlich annähernd so behandelt wie Beschäftigte oder Auszubildende, d. h., sie sind während ihrer freiwilligen Dienstzeit sozial abgesichert. Sie sind in der gesetzlichen Renten-, Unfall-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versichert.
Die Beiträge zur Sozial- und Unfallversicherung werden vom Träger oder der Einsatzstelle gezahlt. Obwohl die für die Versicherungspflicht in der Renten-, Pflege- und Krankenversicherung maßgebliche Geringfügigkeitsgrenze mit dem Taschengeld, das die Teilnehmerinnen und Teilnehmer erhalten, unterschritten werden kann, schreibt der Gesetzgeber eine Versicherungspflicht vor. Als Berechnungsgrundlage dienen Taschengeld plus Wert der Sachbezüge (Unterkunft, Verpflegung).

Studium

Grundsätzlich gilt: Wer ein FSJ oder FÖJ geleistet hat, darf bei der Bewerbung um einen Studienplatz nicht benachteiligt werden. Ein zu Beginn oder während des FSJ/FÖJ zugewiesener Studienplatz verschafft bei einer erneuten Bewerbung bei oder nach Ende des Dienstes den Vorrang vor allen übrigen Bewerberinnen und Bewerbern beider Auswahl (für denselben Studiengang); denn bei der Auswahl nach Wartezeit zählt die FSJ/FÖJ-Zeit natürlich als Wartezeit. In einigen Fällen rechnen Universitäten und Hochschulen ihren Bewerberinnen und Bewerbern bei der Aufnahme entsprechender Studiengänge ihre Dienstzeit als Praktikum an. Näheres dazu ist beim Studentensekretariat der jeweiligen Hochschule zu erfragen.

Taschengeld

Das Taschengeld, das die Freiwilligen für ihren Dienst erhalten können, soll "angemessen" sein. Dabei ist im Gesetz lediglich die Höchstgrenze für ein Taschengeld festgelegt. Sie richtet sich nach der in der Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze. Höchstgrenze sind 6% dieses Betrages. Das Taschengeld, das die Träger zahlen, darf diese Höchstgrenze nicht überschreiten und bleibt in der Regel darunter. Als Richtwert kann zurzeit 153 € gelten.

Teilnahme

Wer sich für die Teilnahme an einem FSJ/FÖJ bewerben möchte, geht am besten folgendermaßen vor: 1. Postkarte/E-Mail an einen der Träger schreiben, der ein FSJ oder FÖJ durchführt. 2. Zurück kommen - je nach Träger- Infomaterial und Bewerbungsbogen, der wieder einzusenden ist. Empfohlen wird, eine knappe Darstellung der wesentlichen Beweggründe für eine Teilnahme am FSJ/FÖJ beizufügen. 3. Das Bewerbungsgespräch der Träger setzt sich mit der ausgewählten Bewerberin oder dem ausgewählten Bewerber in Verbindung, lädt sie/ihn zu einem Gespräch ein, bespricht mit ihr/ihm den Einsatzort. Die Entscheidung über die Annahme einer Bewerberin oder eines Bewerbers, liegt beim Träger.

Träger

Als Träger des Freiwilligen Sozialen Jahres im Inland sind gesetzlich zugelassen: die in der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossenen Verbände und ihre Untergliederungen, Religionsgemeinschaften mit dem Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, die Gebietskörperschaften sowie nach näherer Bestimmung der Länder sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Für alle anderen Träger erteilen die zuständigen Landesbehörden die Zulassung für
. das Freiwillige soziale Jahr im Inland,
. das Freiwillige Ökologische Jahr im Inland und
. das Freiwillige Soziale und Ökologische Jahr im Ausland (wobei die entsprechende juristische Person ihren Sitz im Inland haben muss)

Unfallversicherung

Siehe Sozialversicherungsbeiträge.

Unterkunft

Siehe Kostenerstattung.

Urlaub

Der gesetzliche Urlaubsanspruch im Kalenderjahr beträgt mindestens 24 Tage, für Dienstleistende nach § 14c ZDG 26 Tage. Dauert das FSJ/FÖJ weniger als 12 Monate, wird der Urlaubsanspruch pro Monat um 1/12 des Jahresurlaubs reduziert, dauert es länger als 12 Monate wird er pro Monat um 1/12 des Jahresurlaubs verlägert. Im Übrigen gelten für Jugendliche unter 18 Jahren längere längere Urlaubsansprüche nach den Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes.

Vereinbarung

Der Träger des freiwilligen Dienstes und die Freiwillige oder der Freiwillige schließen vor Beginn des freiwilligen Dienstes eine schriftliche Vereinbarung ab((§ 11 Absatz 1 JFGD). Sie muss enthalten:

. Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Anschrift der Freiwilligen oder des Freiwilligen, die Bezeichnung des Trägers des freiwilligen Dienstes und der Einsatzstelle
. die Angabe des Zeitraumes, für den die Freiwillige oder der Freiwillige sich zum freiwilligen Dienst verpflichtet hat, sowie Regelungen zur vorzeitigen Beendigung des Dienstes
. die Erklärung, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes während der Durchführung des freiwilligen Dienstes beachtet werden
. Angabe des Zulassungsbescheids des Trägers, oder der gesetzlichen Zulassung
. Angaben zur Art und Höhe der Geld- und Sachleistungen für Unterkunft, Verpflegung, Arbeitskleidung und Taschengeld
. die Angabe der Anzahl der Urlaubstage und
. die ziele des Dienstes sowie die wesentlichen der zielerreichung dienenden Maßnahmemen

Diese Vereinbarung kann auch als gemeinsame Vereinbarung geschlossen werden, in der die Einsatzstelle die Geld- und Sachleistungen für Unterkunft, Verpflegung, Arbeitskleidung und Taschengeld auf eigene Rechnung übernimmt(§ 11 Absatz 2 JFGD).

Darüber hinaus sollten in der Freiwilligendienstvereinbarung geregelt sein:
. tägliche Arbeitszeit
. Einsatzstelle
. Teilnahmepflicht und Freistellung hinsichtlich der begleitenden Maßnahmen
. Ausstellung von Bescheinigungen und Erteilung eines Zeugnisses
. Verschwiegenheitspflicht der Freiwilligen oder des Freiwilligen

Verpflegung

Siehe Kostenerstattung.

Waisenrente

Die Waisenrente (Halb- und Vollwaisenrente) wird für die Dauer der Teilnahme am FSJ/FÖJ weitergezahlt. (§ 9 JFDG)

Zeugnis

Bei Beendigung des freiwilligen Dienstes kann die Freiwillige oder der Freiwillige von dem Träger ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer des freiwilligen Dienstes fordern. Das Zeugnis ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung während der Dienstzeit zu erstrecken. In das Zeugnis sind berufsqualifizierende Merkmale des Jugendfreiwilligendienstes aufzunehmen. (§ 11 Absatz 4 JFDG, siehe auch B wie Bescheinigung)

Zivildienstpflichtige

Anerkannte Kregsdienstverweigerer, die ein Freiwilliges Soziales Jahr oder ein Freiwilliges Ökologisches Jahr ableisten, werden nicht zum Zivildienst herangezogen.
Der § 14c des Zivildienstgesetzes (ZDG) bestimmt, dass Kriegsdienstverweigerer, die sich nach ihrer Anerkennung zu einem FSJ/FÖJ verpflichten, keinen Zivildienst mehr leisten müssen. Der Antrag auf Anerkennung als Kreigsdienstverweigerer kann unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 des Gesetzes über die Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen (KDVG) schon ein halbes Jahr vor Vollendung des 17. Lebensjahres gestellt werden. Der freiwillige Dienst im Rahmen des FSJ und FÖJ muss spätestens ein Jahr nach der Verpflichtung und der Vollendung des 23. Lebensjahres angetreten werden. Er muss in einer ganztägigen auslastenden Hilfstätigkeit von mindestens zwölf Monaten bestehen (inklusive des 26-tägigen Urlaubs und einer pädagogischen Begleitung von 25 Tagen). Wer als anerkannter Kreigsdienstverweigerer ei FSJ oder FÖJ ableistet, wird genauso behandelt wie die anderen Freiwilligen im FSJ oder FÖJ. Hinsichtlich Taschengeld, Unterkunft, Verpflegung und Reisekosten gelten dieselben Bestimmungen.

Das Bundesamt für den Zivildienst hat keine Kompetenzen im Bereich des Freiwilligen Sozialen Jahres und Freiwilligen Ökologischen Jahres. Ein freiwilliger Dienst von zwölf Monaten nach § 14c ZDG ist eine Zivildienstausnahme wie der Andere Dienst im Ausland nach § 14b ZDG oder der Entwicklungsdienst nach § 14a ZDG. Wer einen solchen Dienst leisten will, muss sich selbst um die Verwirklichung seiner Pläne kümmern. Ansprechpartner
für interessierte Dienstpflichtige sind die Träger des Freiwilligen Sozialen Jahres bzw. des Freiwilligen Ökologischen Jahres.
Startseite   Login   Registrieren Über Uns   Impressum   Logo Pro-FSJ Logo FÖJ Logo Gesprächskreis Internationale Freiwilligendienste